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@@ -78,12 +78,12 @@ Die vorliegende Verfassung wurde am 06. November 2017 mehrheitlich von dem Schul

\begin{article}[Briefgeheimnis]
\item Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
\item Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
\item Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Staats, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
\end{article}

\begin{article}[Innerstaatliche Freiz\"{u}gigkeit]
\item Alle B\"{u}rgerinnen Goethopias genießen Freizügigkeit im ganzen Staatsgebiet.
\item Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
\item Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Staats, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
\end{article}

\begin{article}[Freiheit der Berufswahl]
@@ -161,7 +161,7 @@ Die vorliegende Verfassung wurde am 06. November 2017 mehrheitlich von dem Schul
\item Die Abgeordnete des Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
\item Das Parlament verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitgliederinnen oder auf Antrag der Regierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
\item Zu einem Beschlusse des Parlament ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
\item Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
\item Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Parlaments und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
\item Dem Parlament sitzt eine Parlamentspräsidentin vor, die aus dem Kreis der Abgeordneten benannt wird, die Diskussionen leitet und darauf achtet, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird. Sie wird von dem gesamten Parlament gewählt und ist eine Legislaturperiode im Amt.\end{article}

\begin{article}[Aufgaben des Parlamentes]
@@ -199,7 +199,7 @@ Die vorliegende Verfassung wurde am 06. November 2017 mehrheitlich von dem Schul

\begin{article}[Regierung]
\item Die Regierung besteht aus den Ministerinnen (Innenministerin, Außenministerin, Wirtschaftsministerin, Arbeitsministerin und Kultusministerin) und der Kanzlerin. Die Ministerinnen werden von der Kanzlerin vorgeschlagen und durch die Präsidentin ernannt. Sie müssen nicht Teil des gewählten Parlaments sein.
\item Innerhalb der von der Bundeskanzlerin bestimmten Richtlinien leitet jede Ministerin seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.
\item Innerhalb der von der Kanzlerin bestimmten Richtlinien leitet jede Ministerin seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.
\item Die Maximalgröße pro Ministerium beträgt 4 Mitarbeiterinnen (3 Beamtinnen, 1 Ministerin).
\end{article}



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