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@@ -140,7 +140,7 @@ Die vorliegende Verfassung wurde am 06. November 2017 mehrheitlich von dem Schul
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\item Alle Staatsbürgerinnen sind wahlberechtigt.
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\item Alle Staatsbürgerinnen sind wahlberechtigt.
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\item Absatz 1 kann durch Artikel 35 der Verfassung für Einzelfälle außer Kraft gesetzt werden.
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\item Absatz 1 kann durch Artikel 35 der Verfassung für Einzelfälle außer Kraft gesetzt werden.
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\item Wahlberechtigte wählen Parteien, keine Einzelpersonen.
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\item Wahlberechtigte wählen Parteien, keine Einzelpersonen.
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\item Eine Partei muss mindestens 10 Mitglieder und 20 Unterschriften vorweisen können, um zur Wahl anzutreten.
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\item Eine Partei muss mindestens 10 Mitglieder und 20 Unterschriften vorweisen können, um zur Wahl anzutreten. Es gilt das Ausschlie{\ss}lichkeitsprinzip, das hei{\ss}t eine B\"{u}rgerin darf nur Mitglied bei einer Partei sein. Von den 10 ben\"{o}tigten Parteimitgliedern muss mindestens ein Mitglied aus den Klassenstufen 5-7, ein weiteres Mitglied aus den Klassenstufen 8-9 und ein drittes Mitglied aus den Klassenstufen 10-12 kommen.
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\item Die Anzahl der Parlaments-Abgeordneten (31, davon 1 Parlamentspräsidentin) wird nun verhältnismäßig unter den gewählten Parteien verteilt, die mindestens 5\% der abgegebenen Stimmen erreicht haben.
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\item Die Anzahl der Parlaments-Abgeordneten (31, davon 1 Parlamentspräsidentin) wird nun verhältnismäßig unter den gewählten Parteien verteilt, die mindestens 5\% der abgegebenen Stimmen erreicht haben.
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\item Parteien haben vor der Wahl Listen offenzulegen, aus denen sich erschließt, welche Abgeordnete in welcher Reihenfolge in das Parlament einziehen.
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\item Parteien haben vor der Wahl Listen offenzulegen, aus denen sich erschließt, welche Abgeordnete in welcher Reihenfolge in das Parlament einziehen.
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\end{article}
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