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Präambel

Wenn im Folgenden die weibliche Form verwendet wird, so ist die männliche Form immer mit eingeschlossen. Die Beschränkung auf ein Geschlecht beruht nur auf besserer Lesbarkeit.

I Grundrechte

Artikel 1 (E)

  • (1): Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  • (2): Das Name des Staates Hier Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
  • (3): Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2 (E)

  • (1): Jede hat das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
  • (2): Jede hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3 (E)

  • (1): Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  • (2): Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
  • (3): Niemand darf wegen ihres Geschlechtes, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen oder politischen Anschauungen und ihrer sexuellen Orientierung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4 (Religionsfreiheit)

  • (1): Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
  • (2): Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Artikel 5 (Meinungsfreiheit)

  • (1): Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
  • (2): Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
  • (3): Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6 (Ehe und Familie)

  • (1): Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
  • (2): Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  • (3): Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
  • (4): Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
  • (5): Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 7 (Versammlungsfreiheit)

  • (1): Jede Buergerinnen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
  • (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 8 (Vereinsfreiheit)

  • (1): Alle Buergerinnen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
  • (2): Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
  • (3): Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jede Frau und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Artikel 9 (Briefgeheimnis)

  • (1): Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
  • (2): Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 10 (Innerstaatliche Freizügigkeit)

  • (1): Alle Buergerinnen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
  • (2): Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 11 (Freiheit der Berufswahl)

  • (1): Alle Buergerinnen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
  • (2): Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
  • (3): Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12 (Privatsphäre)

  • (1): Die Wohnung ist unverletzlich.
  • (2): Durchsuchungen dürfen nur durch die Richterin, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
  • (3): Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen die Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch das Strafgericht. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch eine einzelne Richterin getroffen werden.
  • (4): Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
  • (5): Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
  • (6): Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 13 (Recht auf Eigentum)

  • (1): Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
  • (2): Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
  • (3): Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 14 (Demokratiegrundlage)

  • (1): Jede hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 15 (Einschränkung der Grundrechte)

  • (1): Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit , das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Verfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 16 (Demokratie) (E)

  • (1): Name des Staates ist ein demokratischer und sozialer Staat.
  • (2): Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
  • (3): Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
  • (4): Gegen jede, die es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Buergerinnen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

II Der Staat

Artikel 17 (Staatsangehörigkeit)

  • (1): Staatsangehörige ist, wer Schülerin, Lehrerin oder andersweitig Angestellte des Goethe-Gymnasium Ludwigsburg ist.
  • (2): Die Staatsangehörigkeit kann von Nicht-Staatsbürgerinnen nur erlangt werden, wenn dafür ein besonderer Grund besteht.
  • (3): Alle Staantsangehörigen unterliegen einzig und allein der Gesetzbarkeit des Staates Name hier, solange sie sich auf Name hier Staatsgebiet befinden.
  • (4): Absatz 3 gilt nicht, wenn gleichzeitig Gesetze des deutschen Staates verletzt werden.

Artikel 18 (Staatsgebiet)

  • (1): Name des Staates Gebiet ist dem Gebäudekomplex des Goethe-Gymnasiums Ludwigsburg Zugehöriges.
  • (2): Durch den Verkauf von staatlichem Gebiet unterliegt dieses immer noch dem Staat, allein Besitz- und Baurechte gehen auf den Käufer über.  

Artikel 19 (Wahlrecht)

  • (1): Alle Staatsbürgerinnen sind wahlberechtigt.
  • (2): Absatz 1 kann durch Artikel 32 der Verfassung für Einzelfälle außer Kraft gesetzt werden.
  • (3): Wahlberechtigte wählen Parteien, keine Einzelpersonen.
  • (4): Eine Partei muss mindestens 10 Mitglieder und 20 Unterschriften vorweisen können, um zur Wahl anzutreten.
  • (5): Die Anzahl der Abgeordneten (31, davon 1 Parlamentspräsidentin) wird nun verhältnismäßig unter den gewählten Parteien verteilt, die mindestens 5% der abgegebenen Stimmen erreicht haben.
  • (6): Parteien haben vor der Wahl Listen offenzulegen, aus denen sich erschließt, welche Abgeordnete in welcher Reihenfolge in das Parlament einziehen.

Artikel 20 (Präsidentin)

  • (1): Das repräsentative Staatsoberhaupt des Name des Staates ist die Präsidentin.
  • (2): Die Präsidentin übernimmt keine Verantwortung für das Handeln der Regierung.
  • (3): Per Mehrheitswahl wird sie direkt von allen wahlberechtigten Bürgerinnen gewahlt.
  • (4): Jede Staatsbürgerin über 12 Jahren kann sich zur Präsidentin aufstellen lassen, sofern sie die nötige Unterstützung von mindestens 10 weiteren Staatsbürgerinnen vorweisen kann.
  • (5): Alle vom Parlament beschlossenen Gesetze müssen innerhalb des darauffolgenden Tages unterzeichnet und damit ratifiziert werden, damit diese Gültigkeit erlangen. Falls sie die Rechtmaßigkeit der Gesetze bezweifelt, besteht die Moglichkeit, das Verfassungsgericht zu informieren.

III Die Legislative

Artikel 21 (Parlamentsgrundsätze)

  • (1): Die Abgeordnete des Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
  • (2): Das Parlament verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitgliederinnen oder auf Antrag der Regierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
  • (3): Zu einem Beschlusse des Parlament ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
  • (4): Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
  • (5): Dem Parlament sitzt eine Parlamentspräsidentin vor, die aus dem Kreis der Abgeordneten benannt wird, die Diskussionen leitet und darauf achtet, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird. Sie wird von dem gesamten Parlament gewählt und ist eine Legislaturperiode im Amt.

Artikel 22 (Aufgaben des Parlaments)

  • (1): Das Parlament erlässt allgemein gültige Gesetze.
  • (2): Die Regierung wird vom Parlament kontrolliert.
  • (3): Das Parlament bildet Ausschüsse zur Untersuchung von Sachthemen. Näheres regelt die Geschaftsordnung.
  • (4): Der Staatshaushalt wird vom Parlament beschlossen.
  • (5): Die Kanzlerin wird durch das Parlament gewählt.

Artikel 23 (Abgeordnete)

  • (1): Abgeordnete sind nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden und lediglich ihrem Gewissen unterworfen.
  • (2): Alle Abgeordneten des Parlaments haben eine Amtsimmunität, dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Die Immunität kann jedoch jederzeit vom Verfassungsgericht aufgehoben werden.

Artikel 24 (Beziehung zwischen Regierung und Parlament)

  • (1): Das Parlament und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Regierung verlangen.
  • (2): Die Mitglieder der Regierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Parlaments und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Artikel 25 (Geschäftsordnung des Parlaments)

  • (1): Zu Beginn der Legislaturperiode wird vom Parlament eine Geschäftsordnung festgelegt, die die ganze Legislaturperiode über Gültigkeit hat.
  • (2): Die Parlamentspräsidentin achtet auf Einhaltung dieser Geschäftsordnung.
  • (3): Gesetzesvorlagen werden beim Parlament durch die Regierung oder aus der Mitte des Parlaments, unterstützt von mindestens 5 Abgeordneten, eingebracht. Eingebrachte Vorlagen müssen im Plenum diskutiert und als Gesetze erlassen oder zurückgewiesen werden.
  • (4): Die Parlamentspräsidentin legt die Tagesordnung und die Reihenfolge, in der ausstehende Gesetzesvorlagen bearbeitet werden müssen, fest. 3 Abgeordnete können gemeinsam eine Änderungen der Tagesordnung beantragen, über die das Plenum mit einfachem Mehrheitsbeschluss abzustimmen hat.

IV: Exekutive

Artikel 26 (Kanzlerin)

  • (1): Die Kanzlerin wird durch das Parlament gewählt.
  • (2): Sie leitet die Regierung und sitzt diesem vor. Ihr obliegt die Richtlinenkompetenz und sie trägt die Regierungsverantwortung gegenüber dem Parlament.
  • (3): Die Kanzlerin ernennt eine Stellvertreterin.

Artikel 27 (Regierung)

  • (1): Die Regierung besteht aus den Ministerinnen (Innenministerin, Außenministerin, Wirtschaftsministerin, Arbeitsministerin und Kultusministerin) und der Kanzlerin. Die Ministerinnen werden von der Kanzlerin vorgeschlagen und durch die Präsidentin ernannt. Sie müssen nicht Teil des gewählten Parlaments sein.
  • (2): Innerhalb der von der Bundeskanzlerin bestimmten Richtlinien leitet jede Ministerin seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.
  • (3): Die Maximalgröße pro Ministerium beträgt 4 Mitarbeiterinnen (3 Beamtinnen, 1 Ministerin).

Artikel 28 (Staatsanwaltschaft)

  • (1): Die Staatsanwaltschaft untersteht nicht der Regierung und wird nicht von den Parteien gestellt, sondern von dem Parlament per Mehrheitsbeschluss gewählt.
  • (2): Die Saatsanwaltschaft ist der Dreh- und Angelpunkt des Strafverfahrens. Sie hat beim Verdacht von Straftaten i. d. R. von Amts wegen nach dem Legalitätsprinzip einzuschreiten; sie hat Anzeigen von Straftaten entgegenzunehmen und mit der Polizei, die Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft ist, oder den Gerichten den Sachverhalt zu untersuchen.
  • (3): Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln und hervorzuheben.
  • (4): Der Staatsanwaltschaft steht das Recht zu, bestimmte Zwangsmaßnahmen (z. B. vorläufige Festnahme, Beschlagnahme, Durchsuchung, Untersuchungshaft) entweder (bei Gefahr im Verzug) selbst anzuordnen oder sie beim zuständigen Richter zu beantragen.
  • (5): Der Staatsanwaltschaft obliegt die Entscheidung darüber, ob das Verfahren einzustellen oder bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben ist (Opportunitätsprinzip). In der Hauptverhandlung vertritt sie die Anklage; sie kann – auch zugunsten des Angeklagten – Rechtsmittel einlegen.
  • (6): Die Staatsanwaltschaft ist außerdem Vollstreckungsbehörde (Strafvollstreckung).

Artikel 29 (Polizei und Gewaltenmonopol)

  • (1): Das Parlament bestimmt eine Polizeivorsteherin. Die Polizei untersteht nicht dem Innenministerium, sondern ist eine unabhängige Instanz der Exekutive.
  • (2): Die Polizei hat repräsentativ die vom Staat wahrgenommene ausschließliche Befugnis, auf seinem Staatsgebiet physische Gewalt einzusetzen oder ihren Einsatz zuzulassen.
  • (3): Privatpersonen dürfen physische Gewalt nur aufgrund staatlicher Ermächtigung oder Delegation ausüben, wenn staatliche Gewalt ihre Schutzaufgabe nicht rechtzeitig wahrnehmen kann.
  • (4): Das Gewaltenmonopol soll für den Bürger im Verhältnis zu den Mitbürgern freiheitssichernd wirken.

V: Judikative

Artikel 30 (Verfassungsgericht)

  • (1): Das Verfassungsgericht besteht aus 3 hauptberuflichen Richterinnen.
  • (2): Es kann auch ohne Klage vom Parlament verabschiedete Gesetze jederzeit einstimmig als verfassungswidrig zurückweisen oder im Eilverfahren stoppen.
  • (3): Gleichzeitig hat das Verfassungsgericht über nicht in der Verfassung oder im Strafgesetzbuch enthaltene Klagen und Vorfälle zu entscheiden und muss über Revisionen des Zivil- und Strafgerichts entscheiden.
  • (4): Einstimmig kann das Verfassungsgericht Klagen abweisen und Urteile fällen.
  • (5): Das Verfassungsgericht kann einstimmig die Immunität eines Abgeordneten aufheben.

Artikel 31 (Zivil- und Strafgericht)

  • (1): Das Zivil- und Strafgericht besteht aus 5 Richterinnenn, davon sind 3 hauptberuflich und 2 für jeden Tag am Anbeginn der Zeit aus Schöffenbewerbungen ausgewählt.
  • (2): Es ist zuständig für alle Klagen von Privatpersonen gegen andere Privatpersonen oder öffentliche Instanzen.
  • (3): Es kann Urteile mit einer einfachen Mehrheit beschließen und Klagen mit 4 von 5 Stimmen abweisen.
  • (4): Das Gericht kann nicht ohne Klage aktiv werden.

Artikel 32 (Öffentlichkeit und Unabhangigkeit der Justiz)

  • (1): Alle 6 Beamtinnen der Justiz werden vom Parlament ins Amt gewählt und können vom Parlament mit einer 2/3 Mehrheit entmachtet werden.
  • (2): Die Urteilsbegründung muss öffentlich vorliegen.

VI: Die Verfassung

Artikel 33 (Ewigkeitsklausel) (E)

  • (1): Ein (E) hinter einem Artikel der Verfassung zeigt die Ewigkeitsgarantie des Artikels an.
  • (2): Eine Änderung dieser Verfassung, durch welche die Gliederung des Staates oder die in den Artikeln 1, 2,3, 16 und 33 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Artikel 34 (Verfassungsänderung und -einhaltung)

  • (1): Die gesamten Handlungen von Einzelpersonen und Personenverbänden müssen zu jedem Zeitpunkt verfassungskonform sein. Für die Einhaltung der Verfassung ist auf exekutiver Seite die Staatsanwaltschaft und die Polizei zuständig, auf judikativer Seite das Verfassungsgericht.
  • (2): Verfassungsänderungen müssen von einer einfachen Mehrheit der wahlberechtigten Bevölkerung bestätigt werden.
  • (3): Bei Verfassungsänderungen, die das Wesen dieser nicht verändern, kann diese mit einer 3/4 Mehrheit des Parlaments und Zustimmung des Verfassungsgericht geändert werden. Das Verfassungsgericht entscheidet im Zweifelsfall, ob das Wesen verändert werden würde.

Artikel 35 (Einschränkung der Verfassung)

  • (1): Ist das Interesse der öffentlichen Sicherheit und offentlichen Ruhe schwerwiegender als das Recht der Meinungsfreiheit des Einzelnen oder liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor, darf das Verfassungsgericht Parteien oder Organisationen verbieten.
  • (2): Im Extremfall kann dem Einzelnen das Stimmrecht entzogen werden, wenn er nachweislich den Staat als solchen stürzen will.
  • (3): Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit , das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Verfassungsgericht ausgesprochen. (-> Artikel 15.1)