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1. Menschenrechte

Grundgesetz Artikel 1-19 ohne Zusatzklauseln (ohne die a Teile)

2. Staatsangehörigkeit und Staatsgebiet

Jeder Schuler und Angestellte des GGL ist Staatsbürger. Nicht-Staatsbürger können die Staatsbürgerschaft nur dann erlangen, wenn das Verfassungsgericht einen besonderen Grund dafür feststellt.

Die gesamten Gebäude des GGL sind Staatsgebiet.

3. Wahlrecht

Alle Staatsburger sind wahlberechtigt. Wahlberechtigten wählen Parteien. Die Anzahl der Abgeordneten (31, davon 30 stimmberechtigt und 1 Präsident) wird nun verhältnismäßig unter den Parteien verteilt, die mindestens 10% der abgegebenen Stimmen erreicht haben. Parteien haben vor der Wahl öffentliche Listen, aus denen sich erschließt, welche Abgeordnete in welcher Reihenfolge in das Parlament einziehen.

Entweder nur eine Wahl, oder Mittwoch morgens die zweite Legislaturperiode, die ab Donnerstag morgen die alte Regierung ablöst (einen Tag Regierungsbildung)

Parteien müssen bis spätestens 1 Woche vor der Wahl mindestens 50 Unterschriften gesammelt haben (bei 700 Schülern wenn jeder nur einmal unterschreibt, max. 14 Parteien), um zur Wahl zugelassen zu werden. (Begründung: Wahlen müssen vorbereitet werden, Wahlzettel gedruckt etc.)

Frage: Von wann bis wann geht SaS? Sind 2 Tage pro Parlament sinnvoll? Wahrscheinlich geht der erste Tag nur für ‘sich raffen’ daruf

4. Judikative

Das Zivil- und Strafgericht besteht aus 5 Richtern, (davon 3 fest und 2 täglich zufällig aus Schöffenbewerbungen ausgewählt). Es kann Urteile mit einer einfachen Mehrheit beschließen und Klagen mit 4 von 5 Stimmen abweisen. Das Gericht kann nicht ohne Klage aktiv werden.

Das Verfassungsgericht (3 Richter) kann auch ohne Klage vom Parlament verabschiedete Gesetze jederzeit einstimmig als verfassungswidrig zurückweisen oder im Eilverfahren stoppen. Gleichzeitig hat das Verfassungsgericht über nicht in der Verfassung oder im Strafgesetzbuch enthaltene Klagen und Vorfälle zu entscheiden und muss über Revisionen des Zivil- und Strafgerichts entscheiden. Einstimmig kann das Verfassungsgericht Klagen abweisen. Das Verfassungsgericht kann einstimmig die Immunität eines Abgeordneten aufheben.

Alle 6 Beamten der Justiz werden vom Parlament ins Amt gewählt und können vom Parlament mit einer 2/3 Mehrheit entmachtet werden.

Die Urteilsbegründung muss öffentlich vorliegen.

5. Legislative

Abgeordnete sind nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden und lediglich ihrem Gewissen unterworfen. Alle Abgeordneten des Parlaments haben eine Amtsimmunität, dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Die Immunität kann jedoch jederzeit vom Verfassungsgericht aufgehoben werden. Dem Parlament sitzt ein Parlamentspräsident vor, der aus dem Kreis der Abgeordneten benannt wird, die Diskussionen leitet und darauf achtet, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird. Er wird von dem gesamten Parlament gewählt und ist eine Legislaturperiode im Amt.

Ein Gesetzesvorschlag, den 5 Abgeordnete gemeinsam einbringen, muss im Plenum diskutiert und am Ende darüber abgestimmt werden.

Der Parlamentsprasident legt die Tagesordnung und die Reihenfolge, in der ausstehende Gesetzesvorschläge bearbeitet werden mussen, fest. Dadurch kann die Opposition das Parlament nicht zur Unfahigkeit treiben, in dem 8000000000000 Gesetzesvorschläge eingebracht werden, die nach einander abgelehnt werden mussen (-> Polen)

Die Sitzungen des Parlaments sind öffentlich.

Gesetzesvorschläge werden mit einer einfachen Mehrheit beschieden.

Der Bundestag kann die Anwesenheit aller Mitglieder der Regierung verlangen.

Frage: Sind Ausschüsse sinnvoll? Wenn ja wie groß? Experten dabei?

6. Exekutive

Präsident

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident. Dieser wird direkt von allen Stimmberechtigten gewählt. Dabei wird der Kandidat mit der relativen Mehrheit gewählt (Alternativ: Absolute Mehrheit, im Zweifel zweiter Wahlgang mit Stichwahl -> aufwändig).

Er kann das Parlament auf Vorschlag des Bundeskanzlers auflösen.

Kanzler

Der Kanzler leitet das Kabinett und sitzt diesem vor. Ihm obliegt die Richtlinenkompetenz und er trägt die Regierungsverantwortung gegenüber dem Bundestag. Im Verteidigungsfall besitzt der Kanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. Verteidigungsfall irrelevant Er ernennt einen Stellvertreter.

Kabinett

Das Kabinett besteht aus den Ministern (Innenminister, Außenminister, Wirtschatfsminister, Arbeitsminister und Kultusminister). Diese werden vom Kanzler vorgeschlagen und durch den Präsidenten ernannt. Sie müssen nicht Teil des gewählten Parlaments sein. Innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. Die Maximalgröße pro Ministerium beträgt 6 Mitarbeiter (5 Beamte, 1 Minister).

Staatsanwaltschaft

Der Staatsanwalt gehört nicht zur Regierung und wird nicht von den Parteien gestellt, sondern von dem Parlament gewählt.

Polizei

Das Parlament bestimmt einen Chef der Polizei. Dieser untersteht nicht dem Innenministerium, sondern ist eine unabhängige Instanz der Exekutive.

7. Änderung der Verfassung

Verfassungsänderungen müssen von einer 2/3 Mehrheit der wahlberechtigten Bevölkerung bestatigt werden. Bei trivialen Verfassungsänderungen kann diese mit einer 3/4 Mehrheit des Parlaments und Zustimmung des Verfassungsgericht geändert werden.

8. Entzug des Stimmrechts und Verbot von Parteien / Organisationen

Ist das Interesse der öffentlichen Sicherheit und offentlichen Ruhe schwerwiegender als das Recht der Meinungsfreiheit des Einzelnen oder liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor, darf das Verfassungsgericht Parteien oder Organisationen verbieten. Im Extremfall kann dem Einzelnen das Stimmrecht entzogen werden, wenn er nachweislich den Staat als solchen stürzen will.


Artikel


1. Menschenrechte

Grundgesetz Artikel 1-19 ohne Zusatzklauseln (ohne die a Teile)

2. Staatsangehörigkeit und Staatsgebiet

Jeder Schuler und Angestellte des GGL ist Staatsbürger. Nicht-Staatsbürger können die Staatsbürgerschaft nur dann erlangen, wenn das Verfassungsgericht einen besonderen Grund dafür feststellt.

Die gesamten Gebäude des GGL sind Staatsgebiet.

3. Wahlrecht

Alle Staatsburger sind wahlberechtigt. Wahlberechtigten wählen Parteien. Die Anzahl der Abgeordneten (31, davon 30 stimmberechtigt und 1 Präsident) wird nun verhältnismäßig unter den Parteien verteilt, die mindestens 10% der abgegebenen Stimmen erreicht haben. Parteien haben vor der Wahl öffentliche Listen, aus denen sich erschließt, welche Abgeordnete in welcher Reihenfolge in das Parlament einziehen.

Entweder nur eine Wahl, oder Mittwoch morgens die zweite Legislaturperiode, die ab Donnerstag morgen die alte Regierung ablöst (einen Tag Regierungsbildung)

Parteien müssen bis spätestens 1 Woche vor der Wahl mindestens 50 Unterschriften gesammelt haben (bei 700 Schülern wenn jeder nur einmal unterschreibt, max. 14 Parteien), um zur Wahl zugelassen zu werden. (Begründung: Wahlen müssen vorbereitet werden, Wahlzettel gedruckt etc.)

Frage: Von wann bis wann geht SaS? Sind 2 Tage pro Parlament sinnvoll? Wahrscheinlich geht der erste Tag nur für ‘sich raffen’ daruf

4. Judikative

Das Zivil- und Strafgericht besteht aus 5 Richtern, (davon 3 fest und 2 täglich zufällig aus Schöffenbewerbungen ausgewählt). Es kann Urteile mit einer einfachen Mehrheit beschließen und Klagen mit 4 von 5 Stimmen abweisen. Das Gericht kann nicht ohne Klage aktiv werden.

Das Verfassungsgericht (3 Richter) kann auch ohne Klage vom Parlament verabschiedete Gesetze jederzeit einstimmig als verfassungswidrig zurückweisen oder im Eilverfahren stoppen. Gleichzeitig hat das Verfassungsgericht über nicht in der Verfassung oder im Strafgesetzbuch enthaltene Klagen und Vorfälle zu entscheiden und muss über Revisionen des Zivil- und Strafgerichts entscheiden. Einstimmig kann das Verfassungsgericht Klagen abweisen. Das Verfassungsgericht kann einstimmig die Immunität eines Abgeordneten aufheben.

Alle 6 Beamten der Justiz werden vom Parlament ins Amt gewählt und können vom Parlament mit einer 2/3 Mehrheit entmachtet werden.

Die Urteilsbegründung muss öffentlich vorliegen.

5. Legislative

Abgeordnete sind nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden und lediglich ihrem Gewissen unterworfen. Alle Abgeordneten des Parlaments haben eine Amtsimmunität, dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Die Immunität kann jedoch jederzeit vom Verfassungsgericht aufgehoben werden. Dem Parlament sitzt ein Parlamentspräsident vor, der aus dem Kreis der Abgeordneten benannt wird, die Diskussionen leitet und darauf achtet, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird. Er wird von dem gesamten Parlament gewählt und ist eine Legislaturperiode im Amt.

Die Sitzungen des Parlaments sind öffentlich.

Gesetzesvorschläge werden mit einer einfachen Mehrheit beschieden.

Der Bundestag kann die Anwesenheit aller Mitglieder der Regierung verlangen.

Frage: Sind Ausschüsse sinnvoll? Wenn ja wie groß? Experten dabei?

6. Exekutive

Präsident

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident. Dieser wird direkt von allen Stimmberechtigten gewählt. Dabei wird der Kandidat mit der relativen Mehrheit gewählt (Alternativ: Absolute Mehrheit, im Zweifel zweiter Wahlgang mit Stichwahl -> aufwändig).

Er kann das Parlament auf Vorschlag des Bundeskanzlers auflösen.

Kanzler

Kabinett

Das Kabinett besteht aus den Ministern (Innenminister, Außenminister, Wirtschatfsminister, Arbeitsminister und Kultusminister). Diese werden vom Kanzler vorgeschlagen und durch den Präsidenten ernannt. Sie müssen nicht Teil des gewählten Parlaments sein. Innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. Die Maximalgröße pro Ministerium beträgt 6 Mitarbeiter (5 Beamte, 1 Minister).

Staatsanwaltschaft

Der Staatsanwalt gehört nicht zur Regierung und wird nicht von den Parteien gestellt, sondern von dem Parlament gewählt.

Polizei

Das Parlament bestimmt einen Chef der Polizei. Dieser untersteht nicht dem Innenministerium, sondern ist eine unabhängige Instanz der Exekutive.

7. Änderung der Verfassung

Verfassungsänderungen müssen von einer 2/3 Mehrheit der wahlberechtigten Bevölkerung bestatigt werden. Bei trivialen Verfassungsänderungen kann diese mit einer 3/4 Mehrheit des Parlaments und Zustimmung des Verfassungsgericht geändert werden.

8. Entzug des Stimmrechts und Verbot von Parteien / Organisationen

Ist das Interesse der öffentlichen Sicherheit und offentlichen Ruhe schwerwiegender als das Recht der Meinungsfreiheit des Einzelnen oder liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor, darf das Verfassungsgericht Parteien oder Organisationen verbieten. Im Extremfall kann dem Einzelnen das Stimmrecht entzogen werden, wenn er nachweislich den Staat als solchen stürzen will.