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Präambel

Wenn im Folgenden die weibliche Form verwendet wird, so schliest dass die maennliche Form immer mit ein. Die Beschraenkung auf ein Geschlecht beruht nur auf besserer Lesbarkeit.

I Grundrechte

Ein (E) hinter einem Artikel zeigt den Ewigkeitsgarantie des Artikels an

Artikel 1 (E)

  • (1): Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  • (2): Das Name des Staates Hier Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
  • (3): Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2 (E)

  • (1): Jede hat das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
  • (2): Jede hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3 (E)

  • (1): Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  • (2): Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
  • (3): Niemand darf wegen ihres Geschlechtes, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen oder politischen Anschauungen und ihrer sexuellen Orientierung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4 (Religionsfreiheit)

  • (1): Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
  • (2): Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
  • (3): Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.

Artikel 5 (Meinungsfreiheit)

  • (1): Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
  • (2): Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
  • (3): Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6 (Ehe und Familie)

  • (1): Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
  • (2): Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  • (3): Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
  • (4): Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
  • (5): Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 7 (Versammlungsfreiheit)

  • (1): Jede Buergerinnen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
  • (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 8 (Vereinsfreiheit)

  • (1): Alle Buergerinnen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
  • (2): Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
  • (3): Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jede Frau und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Artikel 9 (Briefgeheimnis)

  • (1): Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
  • (2): Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 10 (Innerstaatliche Freizügigkeit)

(1) Alle Buergerinnen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 11 (Freiheit der Berufswahl)

  • (1): Alle Buergerinnen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
  • (2): Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
  • (3): Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12 (Privatsphäre)

  • (1): Die Wohnung ist unverletzlich.
  • (2): Durchsuchungen dürfen nur durch die Richterin, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
  • (3): Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen die Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch das Strafgericht. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch eine einzelne Richterin getroffen werden. (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (6) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 13 (Recht auf Eigentum)

  • (1): Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
  • (2): Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
  • (3): Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 14 (Demokratiegrundlage)

  • (1): Jede hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 15 (Einschränkung der Grundrechte)

  • (1): Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit , das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 16 (Demokratie)

  • (1): Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
  • (2): Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
  • (3): Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
  • (4): Gegen jede, die es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Buergerinnen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

II Der Staat

Artikel 17 (Staatsangehorigkeit)

  • (1): Staatsangehöriger ist, wer Schülerin, Lehrerin oder andersweitig Angestelltin des Goethe-Gymnasium Ludwigsburg ist.
  • (2): Die Staatsangehörigkeit kann von Nicht-Staatsburgern nur erlangt werden, wenn dafur ein besonderer Grund besteht.
  • (3): Alle Staantsangehörigen unterliegen einzig und allein der Gesetzbarkeit des Staates Name hier, solange sie sich auf Name hier Staatsgebiet befinden.
  • (4): § 3 gilt nicht, wenn gleichzeitig Gesetze des deutschen Staates verletzt werden.

Artikel 18 (Staatsgebiet)

  • (1): Name des Staates Gebiet ist, was zu dem Gebäudekomplex des Goethe-Gymnasiums Ludwigsburg gehört
  • (2): Durch den Verkauf von staatlichem Gebiet unterliegt es immer noch dem Staat, allein Besitz- und Baurechte gehen auf den Kaufer uber.

Artikel 19 (Wahlrecht)

  • (1): Alle Staatsburger ohne Ausnahme sind wahlberechtigt.
  • (2): § 1 kann durch Artikel XX der Verfassung fur Einzelfaelle ausser Kraft gesetzt werden.
  • (3):

Artikel 20 (Präsidentin)

  • (1): Repräsentativ für den Name des Staates ist die Präsidentin.
  • (2): Die Präsidentin übernimmt keine Verantwortung für das Handeln der Regierung.
  • (3): Per Mehrheitswahl wird sie direkt von allen wahlberechtigten Bürgern gewahlt.
  • (4): Jede Staatsbürgerin über 12 Jahren kann sich zur Präsidentin aufstellen lassen, sofern sie die nötige Unterstützung von mindestens 10 weiteren Staatsbürgerinnen vorweisen kann.
  • (5): Die Präsidentin hat keinerlei exekutive Macht, kann aber auf Bitten der Kanzlerin hin das Parlament auflösen.
  • (6): Alle vom Parlament beschlossenen Gesetze müssen innerhalb des darauffolgenden Tages unterzeichnet werden, damit diese gültig werden. Falls sie an der Rechtmaßigkeit der Gesetze zweifelt, besteht die Moglichkeit, das Verfassungsgericht zu informieren.

1. Menschenrechte

Grundgesetz Artikel 1-19 ohne Zusatzklauseln (ohne die a Teile)

2. Staatsangehörigkeit und Staatsgebiet

Jeder Schuler und Angestellte des GGL ist Staatsbürger. Nicht-Staatsbürger können die Staatsbürgerschaft nur dann erlangen, wenn das Verfassungsgericht einen besonderen Grund dafür feststellt.

Die gesamten Gebäude des GGL sind Staatsgebiet.

3. Wahlrecht

Alle Staatsburger sind wahlberechtigt. Wahlberechtigten wählen Parteien. Die Anzahl der Abgeordneten (31, davon 30 stimmberechtigt und 1 Präsident) wird nun verhältnismäßig unter den Parteien verteilt, die mindestens 10% der abgegebenen Stimmen erreicht haben. Parteien haben vor der Wahl öffentliche Listen, aus denen sich erschließt, welche Abgeordnete in welcher Reihenfolge in das Parlament einziehen.

Entweder nur eine Wahl, oder Mittwoch morgens die zweite Legislaturperiode, die ab Donnerstag morgen die alte Regierung ablöst (einen Tag Regierungsbildung)

Parteien müssen bis spätestens 1 Woche vor der Wahl mindestens 50 Unterschriften gesammelt haben (bei 700 Schülern wenn jeder nur einmal unterschreibt, max. 14 Parteien), um zur Wahl zugelassen zu werden. (Begründung: Wahlen müssen vorbereitet werden, Wahlzettel gedruckt etc.)

Frage: Von wann bis wann geht SaS? Sind 2 Tage pro Parlament sinnvoll? Wahrscheinlich geht der erste Tag nur für ‘sich raffen’ daruf

4. Judikative

Das Zivil- und Strafgericht besteht aus 5 Richtern, (davon 3 fest und 2 täglich zufällig aus Schöffenbewerbungen ausgewählt). Es kann Urteile mit einer einfachen Mehrheit beschließen und Klagen mit 4 von 5 Stimmen abweisen. Das Gericht kann nicht ohne Klage aktiv werden.

Das Verfassungsgericht (3 Richter) kann auch ohne Klage vom Parlament verabschiedete Gesetze jederzeit einstimmig als verfassungswidrig zurückweisen oder im Eilverfahren stoppen. Gleichzeitig hat das Verfassungsgericht über nicht in der Verfassung oder im Strafgesetzbuch enthaltene Klagen und Vorfälle zu entscheiden und muss über Revisionen des Zivil- und Strafgerichts entscheiden. Einstimmig kann das Verfassungsgericht Klagen abweisen. Das Verfassungsgericht kann einstimmig die Immunität eines Abgeordneten aufheben.

Alle 6 Beamten der Justiz werden vom Parlament ins Amt gewählt und können vom Parlament mit einer 2/3 Mehrheit entmachtet werden.

Die Urteilsbegründung muss öffentlich vorliegen.

5. Legislative

Abgeordnete sind nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden und lediglich ihrem Gewissen unterworfen. Alle Abgeordneten des Parlaments haben eine Amtsimmunität, dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Die Immunität kann jedoch jederzeit vom Verfassungsgericht aufgehoben werden. Dem Parlament sitzt ein Parlamentspräsident vor, der aus dem Kreis der Abgeordneten benannt wird, die Diskussionen leitet und darauf achtet, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird. Er wird von dem gesamten Parlament gewählt und ist eine Legislaturperiode im Amt.

Ein Gesetzesvorschlag, den 5 Abgeordnete gemeinsam einbringen, muss im Plenum diskutiert und am Ende darüber abgestimmt werden.

Der Parlamentsprasident legt die Tagesordnung und die Reihenfolge, in der ausstehende Gesetzesvorschläge bearbeitet werden mussen, fest. Dadurch kann die Opposition das Parlament nicht zur Unfahigkeit treiben, in dem 8000000000000 Gesetzesvorschläge eingebracht werden, die nach einander abgelehnt werden mussen (-> Polen)

Die Sitzungen des Parlaments sind öffentlich.

Gesetzesvorschläge werden mit einer einfachen Mehrheit beschieden.

Der Bundestag kann die Anwesenheit aller Mitglieder der Regierung verlangen.

Frage: Sind Ausschüsse sinnvoll? Wenn ja wie groß? Experten dabei?

6. Exekutive

Präsident

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident. Dieser wird direkt von allen Stimmberechtigten gewählt. Dabei wird der Kandidat mit der relativen Mehrheit gewählt (Alternativ: Absolute Mehrheit, im Zweifel zweiter Wahlgang mit Stichwahl -> aufwändig).

Er kann das Parlament auf Vorschlag des Bundeskanzlers auflösen.

Kanzler

Der Kanzler leitet das Kabinett und sitzt diesem vor. Ihm obliegt die Richtlinenkompetenz und er trägt die Regierungsverantwortung gegenüber dem Bundestag. Im Verteidigungsfall besitzt der Kanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. Verteidigungsfall irrelevant Er ernennt einen Stellvertreter.

Kabinett

Das Kabinett besteht aus den Ministern (Innenminister, Außenminister, Wirtschatfsminister, Arbeitsminister und Kultusminister). Diese werden vom Kanzler vorgeschlagen und durch den Präsidenten ernannt. Sie müssen nicht Teil des gewählten Parlaments sein. Innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. Die Maximalgröße pro Ministerium beträgt 6 Mitarbeiter (5 Beamte, 1 Minister).

Staatsanwaltschaft

Der Staatsanwalt gehört nicht zur Regierung und wird nicht von den Parteien gestellt, sondern von dem Parlament gewählt.

Polizei

Das Parlament bestimmt einen Chef der Polizei. Dieser untersteht nicht dem Innenministerium, sondern ist eine unabhängige Instanz der Exekutive.

7. Änderung der Verfassung

Verfassungsänderungen müssen von einer 2/3 Mehrheit der wahlberechtigten Bevölkerung bestatigt werden. Bei trivialen Verfassungsänderungen kann diese mit einer 3/4 Mehrheit des Parlaments und Zustimmung des Verfassungsgericht geändert werden.

8. Entzug des Stimmrechts und Verbot von Parteien / Organisationen

Ist das Interesse der öffentlichen Sicherheit und offentlichen Ruhe schwerwiegender als das Recht der Meinungsfreiheit des Einzelnen oder liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor, darf das Verfassungsgericht Parteien oder Organisationen verbieten. Im Extremfall kann dem Einzelnen das Stimmrecht entzogen werden, wenn er nachweislich den Staat als solchen stürzen will.