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1. Wahl

SuS wählen Parteien. Die Anzahl der Abgeordneten (31, davon 30 stimmberechtigt und 1 Präsident) wird nun verhältnismäßig unter den Parteien verteilt, die mindestens 10% der abgegebenen Stimmen erreicht haben. Parteien haben vor der Wahl öffentliche Listen, aus denen sich erschließt, welche Abgeordnete in welcher Reihenfolge in das Parlament einziehen.

Entweder nur eine Wahl, oder Mittwoch morgens die zweite Legislaturperiode, die ab Donnerstag morgen die alte Regierung ablöst (einen Tag Regierungsbildung)

2. Judikative

Das Zivil- und Strafgericht besteht aus 5 Richtern, (davon 3 fest und 2 täglich zufällig aus Schöffenbewerbungen ausgewählt). Es kann Urteile mit einer einfachen Mehrheit beschließen und Klagen mit 4 von 5 Stimmen abweisen. Das Gericht kann nicht ohne Klage aktiv werden.

Das Verfassungsgericht (3 Richter) kann auch ohne Klage vom Parlament verabschiedete Gesetze jederzeit einstimmig als verfassungswidrig zurückweisen oder im Eilverfahren stoppen. Gleichzeitig hat das Verfassungsgericht über nicht in der Verfassung oder im Strafgesetzbuch enthaltene Klagen und Vorfälle zu entscheiden und muss über Revisionen des Zivil- und Strafgerichts entscheiden. Einstimmig kann das Verfassungsgericht Klagen abweisen. Das Verfassungsgericht kann einstimmig die Immunität eines Abgeordneten aufheben.

Alle 6 Beamten der Justiz werden vom Parlament ins Amt gewählt und können vom Parlament mit einer 2/3 Mehrheit entmachtet werden.

Die Urteilsbegründung muss öffentlich vorliegen.

  1. Legislative

Alle Abgeordneten des Parlaments haben eine Amtsimmunität, welche jedoch jederzeit vom Verfassungsgericht aufgehoben werden kann. Dem Parlament sitzt ein Parlamentspräsident vor, der kein Stimmrecht hat, die Diskussionen leitet und darauf achtet, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird. Er wird von dem gesamten Parlament gewählt und ist eine Legislaturperiode im Amt

Ein Gesetzesvorschlag, den 5 Abgeordnete gemeinsam einbringen, muss im Plenum diskutiert und am Ende darüber abgestimmt werden.

Gesetzesvorschläge werden mit einer einfachen Mehrheit beschieden.