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@@ -203,6 +203,14 @@ Die vorliegende Verfassung wurde am 06. November 2017 mehrheitlich von dem Schul |
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\item Die Maximalgröße pro Ministerium beträgt 4 Mitarbeiterinnen (3 Beamtinnen, 1 Ministerin). |
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\end{article} |
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\begin{article}[Konstruktives Misstrauensvotum] |
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\item Mit einer 2/3 Mehrheit kann das Parlament unter Nennung einer neuen Kanzlerkandidatin |
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der Kanzlerin das Misstrauen aussprechen. |
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\item Im Misstrauensfall wird die Kanzlerin und die Regierung ihrer Geschäfte enthoben. |
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\item Neue Kanzlerin wird die in Abs. 1 genannte Kandidatin, die daraufhin ihre neue Regierung |
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der Präsidentin vorschlägt. |
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\end{article} |
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\begin{article}[Staatsanwaltschaft] |
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\item Die Staatsanwaltschaft untersteht nicht der Regierung und wird nicht von den Parteien gestellt, sondern von dem Parlament per Mehrheitsbeschluss gewählt. |
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\item Die Saatsanwaltschaft ist der Dreh- und Angelpunkt des Strafverfahrens. Sie hat beim Verdacht von Straftaten i. d. R. von Amts wegen nach dem Legalitätsprinzip einzuschreiten; sie hat Anzeigen von Straftaten entgegenzunehmen und mit der Polizei, die Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft ist, oder den Gerichten den Sachverhalt zu untersuchen. |
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@@ -257,7 +265,6 @@ Die vorliegende Verfassung wurde am 06. November 2017 mehrheitlich von dem Schul |
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\item Im Extremfall kann dem Einzelnen das Stimmrecht entzogen werden, wenn er nachweislich den Staat als solchen stürzen will. |
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\item Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit , das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Verfassungsgericht ausgesprochen. |
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\end{article} |
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\section{Impressum} |
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